Reglemente

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen Tennisclub Pizol besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 Sitz

Rechtsdomizil des Tennisclubs ist Mels.

Art. 3 Zweck

Der Tennisclub Pizol bezweckt die Ausübung und die Förderung des
Tennissports. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt
keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 4 Zugehörigkeit

Der Tennisclub Pizol kann sich Verbänden und deren Organisationen
anschliessen. Mit dem Anschluss unterstellt er sich deren Statuten,
Reglementen und Verträgen.

2. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitglieder-Kategorien

Der Tennisclub Pizol umfasst die folgenden Mitgliederkategorien:

  1. Aktivmitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Kinder, Junioren, Studenten & Lehrlinge
  4. Schnuppermitglieder
  5. Passivmitglieder

Art. 6 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, ab Beginn des Jahres, in dem sie
das 20. Altersjahr erreichen. Für Ehepaare, in eingetragener Partnerschaft
oder im Konkubinat lebende Personen sowie deren gemeinsame Kinder
können separate Beiträge beschlossen werden.

Art. 7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen benannt werden, die sich
um den Tennisclub Pizol besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.

Art. 8 Kinder/Junioren & Studenten

Natürliche Personen bis zu dem ihrem 16. Geburtstag folgenden
Jahresende, gelten als Kinder. Als Junioren gelten Jugendliche bis zu dem
ihrem 19. Geburtstag folgenden Jahresende. Als Studenten & Lehrlinge
gelten Personen, welche das Juniorenalter überschritten haben. Diese
bezahlen gegen Nachweis (Immatrikulationsbestätigung, Schulausweis,
Kopie Lehrvertrag) einen gegenüber den Aktivmitgliedern reduzierten
Jahresbeitrag

Art. 9 Schnuppermitglieder

Schnuppermitglieder sind natürliche Personen, ab Beginn des Jahres, in
dem sie das 20. Altersjahr erreichen und die neu in den Verein eintreten
wollen.

Art. 10 Passivmitglieder

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Tennisclub Pizol, die diesen
durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

Art. 11 Aufnahmegesuch

Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Kinder und Junioren haben neben dem Aufnahmegesuch eine schriftliche
Erklärung des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen.

Art. 12 Aufnahmeentscheid

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Hauptversammlung.
Wird ein Aufnahmegesuch während einer laufenden Saison gestellt, so
kann der Vorstand dem Gesuchsteller unter Festsetzung einer
angemessenen Entschädigung das Benützen der Clubanlagen bis zur
Aufnahme durch die Hauptversammlung gestatten.

Art. 13 Beachtung der Statuten

Die Mitglieder des Tennisclub Pizol sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente zu
beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen
des Vorstandes zu unterziehen.

Art. 14 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Tennisclub Pizol sind verpflichtet, die jeweilen von der
Hauptversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und endet mit
Beendigung der Mitgliedschaft.

Art. 15 Befreiung von der Beitragspflicht

Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes sind von der
Beitragspflicht befreit.
Über weitere Befreiungen beschliesst der Vorstand.

Art. 16 Benützung der Clubanlagen

Bis auf die Passivmitglieder sind alle Mitglieder sowie die durch den
Vorstand Ermächtigten, im Rahmen der Reglemente berechtigt, die
Clubanlagen zu benützen.

Art. 17 Abgabe der Statuten

Die Statuten liegen im Clubhaus auf und sind auch auf der Internetseite
verfügbar.

Art. 18 Stimmrecht

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind in der Hauptversammlung
stimmberechtigt.

Art. 19 Ausschluss vom Stimmrecht

Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Mitglied bei der Beschlussfassung
über ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsstreit zwischen ihm, seinem
Ehegatten (oder gleichgestellte Personen) oder einer mit ihm in gerader
Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.

Art. 20 Austritt / Übertritt

Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere
Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen und
muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres
schriftlich bekannt gegeben werden. Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft
automatisch.

Art. 21 Streichung

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Tennisclub
Pizol trotz ordnungsgemässer Mahnung nicht erfüllen, können durch den
Vorstand vorbehaltlos ohne Voranzeige aus der Mitgliederliste gestrichen
werden.

Art. 22 Ausschluss

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Tennisclub
Pizol zuwider handeln oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen,
können durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist den betreffenden Mitgliedern schriftlich zu eröffnen.

Art. 23 Rekurs

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem
Ausschluss folgende Hauptversammlung offen.
Die Hauptversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelsmehrheit der
anwesenden Mitglieder endgültig über den Ausschluss.

Art. 24 Vereinsvermögen

Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags.

3. Organisation und Leitung

Art. 25 Organe

Organe des Tennisclub Pizol sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsprüfungskommission

Art. 26 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

Art. 27 Hauptversammlung

Das oberste Organ des Tennisclub Pizol ist die Hauptversammlung. Sie wird
vom Vorstand einberufen und behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit diese
nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können
eine ausserordentliche Hauptversammlung unter Angabe des Zwecks
verlangen. Die ausserordentliche Hauptversammlung hat spätestens
innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 28 Einladung

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe
der Traktanden mindestens vierzehn Tage vor dem festgelegten
Versammlungstermin. Einladungen per Email sind gültig.

Art. 29 Geschäftsordnung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Frühjahr, innerhalb
von drei Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt.
Sie behandelt die folgenden Geschäfte:

  1. Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls
  4. Entgegennahme der Jahresberichte
  5. Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichts
    der Geschäftsprüfungskommission
  6. Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und
    Aufnahmegebühren
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahlen:
    • Vorstand
    • Präsident
    • Geschäftsprüfungskommission
  9. Mutationen
  10. Ehrungen
  11. Statutenrevision, Genehmigung von Reglementen
  12. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

Art. 30 Mitgliederanträge

Anträge der Mitglieder an die Hauptversammlung müssen dem Vorstand
mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitgeteilt
werden.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, darf an der
Hauptversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 31 Wahlen / Abstimmungen

Über Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung
entschieden. Eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden kann eine geheime
Abstimmung verlangen.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Anwesenden, ausser
wenn die Statuten ein Quorum verlangen. Bei Stimmengleichheit fällt der
Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der
Anwesenden.

Art. 32 Obliegenheiten

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein
nach aussen und beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit diese nicht
in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen.

Art. 33 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen. Im
Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen
  4. Aktuariat
  5. Spielbetrieb bzw. Interclub
  6. Juniorenwesen
  7. Plätze / Infrastruktur
  8. Medienbetreuung / Öffentlichkeitsarbeit

Es können weitere Funktionen benennt werden. Ämterkumulation ist
möglich.

Art. 34 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der
nächsten Hauptversammlung die Nachwahl für den Rest der Amtsdauer.

Art. 35 Beschlussfähigkeit / Protokoll

Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die Verhandlungen muss Protokoll geführt werden. Die
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (inkl. Email) ist gültig, sofern kein
Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt.

Art. 36 Zeichnungsrecht

Der Präsident oder der Vize-Präsident zeichnet zusammen mit dem Kassier
oder Aktuar rechtsverbindlich.
Der Vorstand kann dem Kassier für den Geldverkehr Einzelzeichnungsrecht
einräumen.

Art. 37 Kommissionen

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Fachleute beiziehen oder
Fachkommissionen einsetzen.

Art. 38 Aufgaben

Der Geschäftsprüfungskommission hat die Rechnung des Tennisclub Pizol,
die Bücher und Belege zu prüfen und der Hauptversammlung hierauf
schriftlichen Bericht und Antrag betreffend Annahme von Rechnung und
Budget und Entlastung des Vorstandes zu stellen.

Art. 39 Wahl

Die Hauptversammlung wählt aus seinen Mitgliedern zwei
Rechnungsrevisoren.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder
der Geschäftsprüfungskommission und der Suppleant dürfen dem Vorstand
nicht angehören.

4. Haftung und Finanzen

Art. 40 Einnahmen

Die Einnahmen des Tennisclub Pizol bestehen aus:

  1. Eintrittsgelder
  2. Mitgliederbeiträgen
  3. freiwilligen Beiträgen
  4. Erträge aus Leistungsvereinbarungen (z. B. Sponsoring)
  5. Reinerlös aus Veranstaltungen
  6. Zinsen von Kapitalien

Art. 41 Eintrittsgelder

Eintrittsgeld ist nur von Aktivmitgliedern zu entrichten. Junioren, die zu den
Aktivmitgliedern übertreten, haben nur dann ein Eintrittsgeld zu entrichten,
wenn sie dem Tennisclub Pizol noch nicht drei Jahre angehört haben.

Art. 42 Mitgliederbeiträge

Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe alljährlich von
der Hauptversammlung festgelegt wird.

Art. 43 Haftbarkeit

Der Tennisclub Pizol haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 44 Statuten-Revision

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann vom Vorstand oder von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt
werden.
Die Teil- oder Totalrevision der Statuten wird von der Hauptversammlung
mit einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen.

Art. 45 Auflösung

Die Auflösung des Tennisclub Pizol oder die Fusion ist nur anlässlich einer
speziell zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich.
Der Antrag zu einer solchen Hauptversammlung ist vom Vorstand oder von
zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitgliedern des Tennisclub Pizol zu
stellen.
An der ausserordentlichen Hauptversammlung selbst entscheidet eine
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die
Auflösung oder Fusion.

Art. 46 Vermögen

Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen ist während zehn
Jahren bei der Gemeindekanzlei Mels zu deponieren mit der
Zweckbestimmung, es einem neu zu gründenden Tennisclub zu übertragen.
Wird innerhalb dieser Zeit kein neuer Tennisclub gegründet, verwendet der
Gemeinderat das Vermögen für sportliche Zwecke.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 21. März 2009
angenommen worden und treten sofort in Kraft.

7320 Sargans, 18. März 2023